Gemeinden schränken Bürgerrechte ein
Freitag, 15. Juni 2007
ImageDerzeit steht in den Südtiroler Gemeinden die Verordnung über die Regelung der Einsprüche gegen Gemeindebeschlüsse zur Diskussion an. Diese wurde vom Südtiroler Gemeindenverband allen Gemeinden als Musterverordnung zugeschickt. Nach Prüfung dieser Verordnung vertritt der Sprecher der Arbeitsgruppe Gemeindepolitik der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT", Werner Thaler, die Auffassung, dass das Einspruchsrecht der Bürger einschränkt wird.

Es ist zwar in erster Linie zu begrüßen, dass die Einspruchsmöglichkeiten der BürgerInnen mittels einer Verordnung geregelt werden, jedoch dürfen die Rechte der BürgerInnen nicht eingeschränkt werden. Sinn der Verordnung wäre es gewesen die Rechte der BürgerInnen festzuschreiben, nicht deren Einschränkungen.

So wird das Einspruchsrecht nur mehr auf „Interessierte" anstelle von „allen Bürgern" reduziert. Weiters wird auch der Zeitraum für den Einspruch eingeschränkt sowie wenn nicht alle Daten zum beanstandeten Beschluss angegeben werden, kann der Einspruch abgewiesen werden.

In einem Rundschreiben an die von der Bewegung SÜD-TIROLER FREIHEIT betreuten Gemeinderäte weist Thaler unter anderem auf folgende Einschränkungen hin:

  • Die Gemeindeordnung sieht vor, dass alle BürgerInnen Einspruch gegen Gemeinderatsbeschlüsse erheben können. Die vom Gemeindenverband ausgearbeitete Verordnung sieht dieses Recht nur mehr für „Interessierte" vor. Die Bewegung SÜD-TIROLER FREIHEIT ist der Meinung, dass das Recht, Einsprüche beim Gemeindeausschuss zu erheben, allen Bürgern zusteht, und zwar unabhängig von einem konkreten, persönlichen und aktuellen Interesse.
  • Mittels der neuen Verordnung wollen die Gemeinden auch den Zeitraum der Möglichkeit zur Einreichung eines Rekurses einschränken. So müssen zukünftig Einsprüche innerhalb der 10 Tage der Veröffentlichung im Gemeindeamt eingehen und protokolliert werden. Die Möglichkeit am 10. Tag der Veröffentlichung mittels Brief (Einschreiben) einen Einspruch zu erheben wird somit ausgeschlossen. Dies steht im krassen Widerspruch zum Landestransparenzgesetz (17/1993). Dies sieht für Aufsichtsbeschwerden sogar ausdrücklich vor: „Wenn die Beschwerde mit der Post übermittelt wird, gilt der Aufgabetag als Tag der Einbringung".
  • Nicht zuletzt kann ein Einspruch auch für unzulässig erklärt werden, wenn nicht alle Identifizierungsdaten des Beschlusses angegeben sind. Diese Handhabung erscheint unverhältnismäßig streng, da der Beschluss trotzdem bestimmbar wäre. (In diesem Fall wäre es besser gewesen, wenn der Gemeindenverband einen Vordruck für einen Einspruch ausgearbeitet hätte).

Laut Werner Thaler geht es den Gemeindeverwaltern schlichtweg darum, die Einspruch-Möglichkeiten der BürgerInnen gegen Gemeindebeschlüsse einzuschränken bzw. zu verhindern.

Unterdessen schlägt Thaler vor in der Musterverordnung einen Artikel aufzunehmen, dass die BürgerInnen bei einem Einspruch gegen einen Gemeindebeschluss eine Anhörung beim Gemeindeausschuss beantragen können.

Werner Thaler
Sprecher der Arbeitsgruppe Gemeindepolitik
der Bewegung SÜD-TIROLER FREIHEIT
15. Juni 2007


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